Rechtlicher Hinweis zum Verkauf brandfördernder Produkte
Kein Verkaufsverbot gem.: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) Vom 13. Juni 2003 (BGBl. I, Nr. 26, S. 867) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I, Nr. 59, S. 1643) in Kraft getreten am 1. Dezember 2010 § 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in. Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind.
UFI: 7690-A0MJ-100N-MXEP