Beschränkungsrichtlinie von Stoffen der EU (Entscheidung Nr. 1348/2008/EG)
Tritt in Kraft ab dem 27. Dezember 2010.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES
vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
ANHANG XVII
BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND
DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE
UND ERZEUGNISSE
Inhaltsstoff Nr57 “Cyclohexan“
BIN Bindusan Schaumgummikleber
1. Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an
die breite Öffentlichkeit in Kontaktklebstoffen auf
Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von ≥
0,1 Gew.-% in Packungsgrößen von mehr als
350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.
2. Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1
nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember
2010 nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffent
lichkeit in Verkehr gebracht werden.
3. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen ge
währleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffent
lichkeit in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe
auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Kon
zentration von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten,
ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich
und unverwischbar mit folgender Aufschrift ver
sehen sind:
- Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.
- Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.
UFI: 1940-G08W-K00F-WG70